Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
§ 52 Erneuerbare-Energien-GesetzNetzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben nach den §§ 45 bis 49 bis zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen. Die Daten können unter folgenden Dateien aufgerufen werden:
Bericht über die Ermittlung der mitgeteilten Daten
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