Grund-/ Ersatzversorgung Strom und Gas
Allgemeines
Veröffentlichung nach EnWG
Das zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten. Daraus leiten sich für Energieversorgungsunternehmen umfangreiche Veröffentlichungspflichten ab. Diesen kommen die SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (SWP) an dieser Stelle nach.
Die zugehörigen vier Verordnungen: Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) zur Umsetzung des EnWG sind am 29. Juli 2005 ebenfalls in Kraft getreten. Spartenbezogen (Strom, Gas) werden die aus den Verordnungen abgeleiteten Daten ebenfalls veröffentlicht.
- Grundversorgungs- und Ersatzversorgungspflicht
- Stromkennzeichnungspflicht
- Stromgrundversorgungsverordnung
- Gasgrundversorgungsverordnung
Grundversorgungs- und Ersatzversorgungspflicht
§ 36 i.V.m. § 38 Energiewirtschaftsgesetz - Grund- und Ersatzversorgungspflicht
§ 36 Grundversorgungspflicht
Abs. 1
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz 33kB
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz 32kB
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
Abs. 1
Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
- Bekanntmachung nach § 36 EnWG Grundversorgungspflicht und § 38 EnWG Ersatzversorgung mit Energie 56kB
Stromkennzeichnungspflicht
§ 42 Energiewirtschaftsgesetz
Stromkennzeichnungspflicht
Stromkennzeichnung nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 94kB
Der Strom-Mix
Der Strom-Mix der Stadtwerke Pforzheim setzt sich aus drei verschiedenen Energieträgern zusammen: Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger und erneuerbare Energieträger.
Den jeweiligen Anteil können Sie den nachfolgenden Grafiken entnehmen.
Stromgrundversorgungsverordnung
§ 23 Stromgrundversorgungsverordnung
Übergangsregelung
Am 08.11.2006 ist die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in Kraft getreten. Die bis dahin geltende "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Stromversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV) vom 21.06.1979 ist außer Kraft gesetzt worden.
Nach § 23 Stromgrundversorgungsverordnung in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz ist anstelle der AVBEltV ab 07.05.2007 die Stromgrundversorgungsverordnung sowie die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen der SWP Bestandteil aller bestehenden Verträge mit Haushaltskunden in der Grundversorgung und in der Ersatzversorgung.
Gasgrundversorgungsverordnung
§ 23 Gasgrundversorgungsverordnung
Übergangsregelung
Am 08.11.2006 ist die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) in Kraft getreten. Die bis dahin geltende "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGas) vom 21.06.1979 ist außer Kraft gesetzt worden.
Nach § 23 Gasgrundversorgungsverordnung in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz ist anstelle der AVBGas ab 07.05.2007 die Gasgrundversorgungsverordnung sowie die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen der SWP Bestandteil aller bestehenden Verträge mit Haushaltskunden in der Grundversorgung und in der Ersatzversorgung.
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Stromkennzeichnung SWP 2008