
Wichtige Informationen zur Energiepreisbremse
Die Bundesregierung hat die Einführung einer Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beschlossen, um die Menschen in Deutschland finanziell zu entlasten. Die Preisbremse greift ab März 2023 rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Von der Preisbremse profitieren u.a. Privatkunden und Kleingewerbe, wenn der Kilowattstundenpreis über dem staatlich gedeckelten Referenzpreis liegt. Es gilt für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs der „gedeckelte“ Preis. Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie Ihren regulären Vertragspreis.
Sie erhalten Ihre staatliche Entlastung automatisch – Sie müssen nichts unternehmen
Die Stadtwerke Pforzheim begrüßen die staatlichen Preisbremsen und arbeiten mit Hochdruck daran, diese für Sie umzusetzen. Um die Energiepreisbremsen zu bekommen, müssen Sie nichts tun. Wenn Sie betroffen sind, informieren wir sie schriftlich über Ihren persönlichen Entlastungsbetrag und Ihren neuen Abschlagsplan.
Hohe Auslastung und erforderliche Umstellung der IT führt teilweise zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben
Um die Menschen schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Seitdem arbeiten die Stadtwerke Pforzheim mit Hochdruck an der Umsetzung der Preisbremsen. Die notwendige Umstellung der IT-Prozesse für eine korrekte Umsetzung der individuellen Entlastungen für jeden einzelnen Kunden ist aufgrund der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers hoch komplex. Daher kann es zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben kommen. Alle Kunden werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens selbstredend in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.
Einfach erklärt - die Energiepreisbremsen!
Was es mit der Strom- und Gaspreisbremse auf sich hat, haben wir Ihnen hier in 2 Videos mit Rechenbeispielen schnell und einfach zusammengefasst. Direkt darunter finden Sie weitere FAQs zum Thema für Privat- und Geschäftskunden.
Erläuterung zu den Preisbremse-Anschreiben
Energiepreisbremsen-Rechner
Sie möchten errechnen, wieviel Sie durch die vom Staat verordneten Preisbremsen sparen können? Unser Rechner gibt Ihnen dazu genaue Auskunft. Sie wissen nicht, wo Sie Ihren aktuellen Arbeitspreis finden können? Schauen Sie dazu einfach im Kundenportal nach! Hier finden Sie Ihren Arbeitspreis unter dem Reiter "Vertrag"!
Wichtig: Der Rechner berechnet nur Preise für Privatkunden mit einem Verbrauch unter 30.000 KWh.
Informationen für Privatkunden
Um die gestiegenen Marktpreise für die Bürger:innen und Unternehmen abzufedern, hat die Bundesregierung drei Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt. Durch einen Abwehrschirm in Höhe von weiteren 200 Mrd. Euro sollen Ausgleichzahlungen erfolgen, die direkte preissenkende Auswirkungen auf die Energiekunden haben. Neben der Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme von 19 % auf 7 % wurde die Dezember-Soforthilfe eingeführt. Im Dezember erhielten Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende ebenfalls eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Zusätzlich greifen ab dem Jahr 2023 die sogenannten Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme.
Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem mussten Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden.
Eine Besonderheit gilt für Fernwärmekunden: Der Energieversorger legt für die Berechnung der Erstattung nicht nur oben genannte Parameter zugrunde, sondern macht bei der Antragsstellung auch Angaben zu den Kundenbeziehungen. Zum Zweck der Plausibilisierung erfolgt dies mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß den gesetzlichen Regelungen.
Die Preisbremsen für Energie greifen ab dem 01. Januar 2023 – sie werden im März umgesetzt und wirken rückwirkend zum Jahresbeginn 2023. Die Preisbremsen gelten zunächst bis 31.12.2023, eine Verlängerung durch die Bundesregierung ist möglich. Die Preisbremsen teilen sich auf in die:
Gaspreisbremse:
Die Gaspreisbremse für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen betrifft jene mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr. 80 % des Vorjahresverbrauchs werden auf einen Betrag von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) begrenzt. Übersteigt der Verbrauch die Menge von 80 % des Vorjahresverbrauchs, wirkt der geltende Versorgungspreis des jeweiligen Anbieters. Auch für Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt diese Entlastungsmaßnahme.Preisbremse für (Fern-)Wärme:
Der Preis für Fernwärme wird unter denselben Bedingungen wie oben beschrieben auf 9,5 ct/kWh für eine Menge von 80 % des Vorjahresverbrauchs begrenzt. Die Wärmepreisbremse gilt für Fernwärme, Nahwärme und Contracting.Strompreisbremse:
Die Strompreisbremse für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen betrifft jene mit einem Stromverbrauch von unter 30.000 kWh pro Jahr. 80 % des Vorjahresverbrauchs werden auf einen Betrag von 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) begrenzt. Übersteigt der Verbrauch die Menge von 80 % des Vorjahresverbrauchs, wirkt der geltende Versorgungspreis des jeweiligen Anbieters. Auch für Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt diese Entlastungsmaßnahme.
Die SWP senken die monatlichen Abschläge entsprechend der Entlastung durch die Preisbremse. In jedem Monat wird ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs berechnet – für 80 % davon gilt der staatlich geförderte Entlastungspreis. Wie viel Sie am Ende tatsächlich verbraucht haben und wie viel Ihres Verbrauchs tatsächlich in die prognostizierte Menge von 80 % des Vorjahresverbrauchs fällt, entscheidet sich erst in der Jahresendabrechnung, wenn alle Verbräuche berechnet wurden. Sollten Sie keinen detaillierten Überblick über Ihren Verbrauch haben und keine Einsparmaßnahmen ergriffen haben, raten wir in Anbetracht der gestiegenen Versorgungspreise dazu, monatlich etwas Geld zur Seite zu legen, um im Falle möglicher Nachzahlungen vorbereitet zu sein. Bei Energieeinsparungen erhalten Sie hingegen eine entsprechende Rückerstattung.
Die Preisbremsen greifen automatisch, Sie müssen nichts unternehmen, um von den Entlastungen zu profitieren. Mit sogenannten Härtefallfonds in Höhe von 12 Mrd. Euro soll jenen unter die Arme gegriffen werden, die trotz der Preisbremsen in finanzielle Not geraten würden.
Wir raten jedoch dazu, den eigenen Verbrauch im Blick zu behalten und Energiesparpotenziale zu nutzen. Hier haben wir die wichtigsten Energiespartipps zusammengefasst. Zusätzlich bieten wir die SWPcheck-App an. Mit dieser können Sie den eigenen Verbrauch besser nachverfolgen.
Die genaue Entlastung hängt immer vom individuellen Verbrauch ab. Gehen wir beispielhaft von einer vierköpfigen Familie aus, könnten die Entlastungen so aussehen:
Gaspreisbremse:
- Wohnfläche: 100m²
- Verbrauch: 15.000 kWh/Jahr
- Gaspreis bisher: 8 ct/kWh
- Gaspreis neu: 22 ct/kWh
- Monatlicher Abschlag bisher: 100 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu ohne Bremse: 275 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
- Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro
- Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro
Wärmepreisbremse:
- Wohnfläche: 100m²
- Verbrauch: 13.000 kWh/Jahr
- Gaspreis bisher: 7 ct/kWh
- Gaspreis neu: 12 ct/kWh
- Monatlicher Abschlag bisher: 75,83 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse: 130 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse: 108,33 Euro/Monat
- Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent: 312 Euro
- Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent: 468 Euro
Strompreisbremse:
- Verbrauch: 4.500 kWh/Jahr
- Strompreis bisher: 30 ct/kWh
- Strompreis neu: 50 ct/kWh
- Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat
- Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro
- Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro
(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
Wichtige Hinweise:
- Sollte Ihr Entlastungsbetrag unter 5 Euro liegen, enthalten Sie kein separates entsprechendes Schreiben, die Daten sind allerdings im SWP Kundenportal hinterlegt.
- Die Jahresverbrauchsprognose wird auf Grundlage von Daten berechnet, die der jeweilige Netzbetreiber zur Verfügung stellt. Dies gilt auch, wenn eine Immobilie leer stand oder ein Kunde im Vorjahr einen geringeren Verbrauch hatte. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen und bietet uns leider keine Möglichkeit, an diesem Verfahren etwas zu ändern.
Erläuterung:
Energiesparen lohnt sich mehr denn je. Durch die Energiepreisbremsen werden jeweils 80 % des Jahresverbrauchs gedeckelt – jede Kilowattstunde darüber hinaus wird mit dem aktuell geltenden Betrag bepreist. Im Umkehrschluss heißt das, dass Sie für 80 % ihres bisherigen Verbrauchs eine Preisgarantie haben. Durch Einsparungen Ihres bisherigen Energieverbrauchs erhalten Sie entsprechende Beträge zurückerstattet. Wie Sie Energie sparen können, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
Weitere Informationen finden Sie in der FAQ-Liste zur Strompreisbremse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Damit wir die Preisbremsen für Sie in der vorgesehenen Form umsetzen können, benötigen wir Informationen über Ihren bisherigen Verbrauch bei Ihrem ehemaligen Lieferanten.
Übermitteln Sie uns dazu zeitnah Ihre letzte Schlussrechnung.
Alternativ kann uns auch Ihr Vorlieferant die erforderten Informationen zu Ihren bisherigen Verbräuchen und Entlastungsbeiträgen liefern.
Wichtig zu wissen ist: Solange wir weder Ihre aktuelle Schlussrechnung noch die Informationen des Vorlieferanten vorliegen haben, können wir die Ihnen zustehenden Entlastungen nicht umsetzen.
Dies gilt sowohl für den Bereich Strom als auch Gas.
Ungeachtet der Preisbremsen ist ein Preisvergleich für Kunden lohnend.
Sollten Sie einen Vertrag mit tagesvariablem Schwachlast- oder Niedertarif und Hochtarif vereinbart haben, gelten seit dem 01. August 2023 neue Referenzpreise. Statt des einheitlichen Preisdeckels von 40 ct/kWh gilt ab sofort ein Referenzpreis von 28 ct/kWh während der Zeiträume des Niedertarifs, wenn Ihr Arbeitspreis im Niedertarif höher als 28 ct/kWh liegt. Der Referenzpreis für den Hochtarif bleibt bei 40 ct/kWh.
Diese Regelung gilt für alle Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh.
Information für Geschäftskunden
Um die gestiegenen Marktpreise für Industriekunden, Privat- und KMU-Kunden abzufedern, hat die Bundesregierung drei Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt. Einem Abwehrschirm in Höhe von weiteren 200 Mrd. Euro sollen Ausgleichzahlungen folgen, die direkte preissenkende Auswirkungen auf die Energiekunden haben werden. Unternehmen, die für die Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung nutzbarer Energie (bspw. Betreiber von Gaskraftwerken) tätig sind, sind von der Preisbremse ausgenommen.
Die Preisbremsen für Energie greifen für Kunden mit Standardlastprofil (SLP) ab dem 01. Januar 2023 – sie werden im März umgesetzt und wirken rückwirkend zum Jahresbeginn 2023. Die Preisbremsen beziehen sich jeweils auf die individuelle Abnahmestelle. Für sogenannte RLM-Kunden, also jene mit Registrierender Leistungsmessung, sowie sofortberechtigte SLP-Kunden greifen die Entlastungen beim Gas und Wärmeprodukten direkt ab dem 01. Januar 2023. Nur die Strompreisbremse zieht in diesen Fällen rückwirkend am 01. März.
Gaspreisbremse:
Die Gaspreisbremse für RLM- bzw. Industriekunden betrifft jene mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr. 70 % des Vorjahresverbrauchs (gemäß § 3 EWPBG) werden auf einen Betrag von 7 Cent pro Kilowattstunde (netto) begrenzt. Übersteigt der Verbrauch die Menge von 70 % des Vorjahresverbrauchs (2021), wirkt der geltende Vertragspreis des jeweiligen Anbieters.
Kunden mit SLP- oder RLM-Zähler, deren Gasverbrauch pro Jahr unter 1,5 GWh liegt und die Dezemberhilfe in Anspruch nehmen, gilt die Gaspreisbremse für Haushalts- und Gewerbekunden. Hierzu zählen ebenso besondere schützenswerte Kunden wie bspw. Privatwohnhäuser, Pflegedienste oder sonstige soziale Einrichtungen.
Der aktuelle Gesetzesstand ist unter diesem Link einzusehen.Preisbremse für (Fern-)Wärme:
Der Preis für Fernwärme mit Jahresverbrauch über 1,5 GWh wird auf 7,5 ct/kWh (netto) für eine Menge von 70 % des Jahresverbrauchs begrenzt.
Für Fernwärmekunden mit einem Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr wird der Arbeitspreis für 80 % des Jahresverbrauches vom Vorjahr auf 9,5 ct brutto gedeckelt.Strompreisbremse:
Die Strompreisbremse für RLM- bzw. Industriekunden betrifft jene mit einem Stromverbrauch von über 30.000 kWh pro Jahr (gemäß § 5 StromPBG). 70 % des Vorjahresverbrauchs (2021) werden auf einen Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde (netto) begrenzt.
Für Geschäftskunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh greift die Preisbremse für Haushalts- und kleine Gewerbekunden. Hier wird 80% des Vorjahresverbrauch auf 40 ct/kWh brutto begrenzt. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.
Der aktuelle Gesetzesstand ist unter diesem Link einzusehen.
Die Preisbremse senkt die monatlichen Abschläge. In jedem Monat wird ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs berechnet – für 70 % davon gilt der staatlich geförderte Entlastungspreis.
Ja. Sollten Sie einen Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh/a in der Sparte Gas oder mehr als 30.000 kWh im Strom haben, kommen Sie auf uns zu. Sobald Ihr monatlicher Verbrauch über alle Energiesparten und Anbieter hinweg mehr als 150.000 Euro beträgt, sind Sie meldepflichtig.