Ihre Tarifauswahl in Bezug auf §14a des EnWG

Seit dem 01.01.2024 gilt die Neuregelung §14a des EnWG, die für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung ab 4,2 kW, die ab dem 01.01.2014 installiert wurde, verpflichtend ist.

Als Betreiber haben Sie nun mehrere Möglichkeiten, welche Tarife und Vergünstigungen im Rahmen des §14a Sie von uns in Anspruch nehmen können. Klicken Sie zur Erläuterung einfach auf den Zeitraum, an dem Sie Ihre Anlage erworben haben.
 

Vor dem 01.01.2024

Wenn Sie Ihre Anlage vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen haben, ist der §14a für Sie nicht verpflichtend, dennoch können Sie von Vergünstigungen profitieren. Hier gibt es für Sie zwei Varianten:

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Ab dem 01.01. 2024

Wenn Sie Ihre Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen haben, ist der §14a für Sie verpflichtend und Sie fallen automatisch in Modul 1 der pauschalen Vergünstigung. Für Sie gilt daher folgendes Vorgehen:

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