CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG)

Die gesetzlich festgelegten CO2- Kosten, die für das Heizen mit fossilen Brenn­stoffen festgelegt wurden, werden seit 2021 erhoben. Vermieter konnten die Kosten bisher vollständig auf ihre Mieter umlegen. Seit 01.01.2023 gibt es nun das Kohlendioxid­kostenaufteilungs­gesetz (CO2-KostAufG), das Mieter entlasten und Anreize für Vermieter zu einer Effizienz­verbesserung ihrer Gebäude schaffen soll. Dieses sieht ein 10-Stufenprogramm vor. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, wie hoch die CO2 Kosten sind, wie die Kosten berechnet werden und welche Regelungen es gibt.

Kurz und knapp

  • Das CO2-KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanlagen.
  • Die CO2-Kostenaufteilung gilt für die Mieter und Vermieter ab 01.01.2023 und wird in der nächsten Jahresabrechnung abgerechnet.
  • Derzeit müssen Sie als Mieter und Vermieter nichts tun, Vermietern wird aber geraten, Rücklagen, im Falle einer Rückzahlung an den Mieter, zu schaffen.

Emissionsfaktoren für 2023

(Quelle: EBeV 2030)

Erdgas: 0,20088 kg CO2/kWh
Flüssiggas: 0,23580 kg CO2/kWh
Fernwärme: 0,12192 kg CO2/kWh

Hinweis zum Emissionsfaktor Fernwärme
Der Emissionsfaktor Fernwärme für das Jahr 2023 ist eine Prognose. Dieser wird anhand der Daten aus dem Jahr 2022 ermittelt, der Wert aus 2022 bildet die Prognose für das Folgejahr 2023 ab. Der tatsächlich realisierte Emissionsfaktor zur Ermittlung nach CO2 Kostenaufteilungsgesetz für 2023 kann frühestens im April 2024 ermittelt werden und wird wiederum die Prognose für das Folgejahr 2024 abbilden.

Das Gesetz betrifft alle Vermieter von Wohn- und Gewerbe­immobilien, die fossile Brenn­stoffe (Erdgas-Flüssiggas-Heizöl-Fernwärme) als Heiz­mittel nutzen. Das Gesetz gilt nicht für Gebäude, in denen strom­betriebene Heiz­mittel (beispielsweise Wärme­pumpen oder Nacht­speicheröfen) oder Holz und Pellet eingesetzt werden.

Zugrunde liegt die CO2-Bepreisung, eine Steuer, die anfällt, weil beim Heizen mit fossilen Brenn­stoffen CO2 in die Luft abgegeben wird. Um nun die Mieter von der Steuer zu entlasten und Ver­mieter dazu zu bewegen, Ihre Immobilien klima­freundlicher umzubauen, wurde das Kohlendioxid­kostenaufteilungs­gesetz ins Leben gerufen, um die Kosten gerecht auf Vermieter und Mieter umzulegen. Hierbei gilt: Je energie­effizienter die Immobilie, desto mehr muss der Mieter zahlen.

Das 10-Stufenmodell: Verteilung der Kosten des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung

Quelle: CO2KostAufG, Ausfertigungsdatum: 05.12.2022
Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m²/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m²/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m²/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m²/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m²/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m²/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m²/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m²/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m²/a 20 % 80 %
>= 52 kg CO2/m²/a 5 % 95 %

Wann ist die Abgabe fällig?

Da der Abrechnungszeitraum für die Kosten ab 01.01.2023 oder danach beginnt, fallen die Gelder erst mit der Jahresrechnung 2024 an.

Hierbei bekommt der Vermieter die Aufteilung der Kosten von seinem Energieversorger mitgeteilt und muss den entsprechenden Anteil dann in der Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergeben. Mieter, die sich selbst um Ihre Wärme kümmern und bei denen keine Heizkosten in den Nebenkosten verrechnet ist, bekommen deren Aufteilung als Gutschrift vom Vermieter.

Was passiert mit Nichtwohngebäuden?

Nichtwohngebäude sind noch nicht vollständig von der Gesetzgebung geklärt, daher werden die Kosten bis 2025 zur Hälfte auf Mieter und Vermieter aufgeteilt. 2025 soll es dann ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude geben.

Gibt es eine Beispielrechnung, wie sich die Werte zusammensetzen?

Erst muss der Kohlenstoffdioxidausstoß pro m² ausgerechnet werden. Dazu gehen wir von folgendem Beispiel aus:

    Beispiel: Berechnung des CO2-Austoßes des vermietenden Gebäudes

    • Mehrfamilienhaus
    • 750m² gesamte Wohnfläche
    • jährlicher Verbrauch in 2023: 93.000 kWh Erdgas (Annahme)
    • Vorläufiger ausgewiesener CO2-Wert für 2023 bei reinem Gaseinsatz: 0,20088 kg CO2/kWh

    0,20088 CO2 kg/kWh × 93.000 kWh = 18.681,84 CO2 kg

    18.681,84 CO2 kg ÷ 750 m² = 24,91 CO2 kg/m²

    Die Berechnung der Emissionsfaktoren wird in der Verordnung über die Emissionsberichterstattung bekannt gegeben.

    Anhand dieses Wertes wird im 10-Stufenmodell die Verteilung zwischen Mieter und Vermieter definiert. In dem oberen Beispiel muss der Vermieter 30 % und der Mieter 70 % der Kosten tragen. Nun muss der CO2-Ausstoß mit dem CO2-Preis verrechnet werden. Dieser Wert wird von der Bundesregierung festgehalten.

    CO2 Preis für die folgenden Jahre in Deutschland

    * Die Mehrwertsteuer auf Erdgas bis voraussichtlich März 2024 von 19% auf 7% gesenkt Heizöl wird weiterhin mit 19% besteuert (Quelle: Bundesregierung Stand 01.01.2023)
    Jahr CO2-Preisentwicklung pro Tonne* (ohne MwSt)
    CO2-Steuer 2021 25,00 Euro
    CO2-Steuer 2022 30,00 Euro
    CO2-Steuer 2023 30,00 Euro (vormals 35,00 Euro)
    CO2-Steuer 2024 35,00 Euro (vormals 45,00 Euro)
    CO2-Steuer 2025 45,00 Euro (vormals 55,00 Euro)
    CO2-Steuer 2026 55,00 – 65,00 Euro

    Im Jahr 2023 kostet die Tonne CO2 demnach 30 Euro. Daher ergeben sich folgenden Kosten für beide Parteien:

    18,68184 t CO2 × 30 €/t = 560,43 €

    Anteil Mieter: 70 % = 392,30 €
    Anteil Vermieter: 30 % = 168,13 €